Gesetze / Post-Arbeitszeitverordnung
PostAZV§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Post-AZV%202003/2#abs-1 (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 38,5 Stunden in der Woche. Wird der Dienst nicht in Wechselschicht geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten; der Sonnabend ist dienstfrei. Mit Zustimmung des Vorstands kann von Satz 2 abgewichen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Post-AZV%202003/2#abs-2 (2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag um die darauf entfallende Arbeitszeit – für Beamtinnen und Beamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie für die Beamtinnen und Beamten mit fester Arbeitszeit – ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange sie an diesen Tagen tatsächlich Dienst leisten müssen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 2 PostAZV →
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Änderungsverlauf
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21.10.2007 Ausfertigung
§ 2 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 2 1. 4. 2008 des Gesetzes vom 21. Oktober 2007 (BGBl. I 2492)
BGBl. 2007 I S. 2492
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